Rhein-Main-Gebiet Seligenstadt






















































Arbeitsrecht  Dr. Meilinger & Partner in
 Seligenstadt Arbeitsrecht


Arbeitsrecht

  Kündigung durch den Arbeitgeber. Was ist zu tun? Was muss beachtet werden?  
  1. Die Kündigung durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgt sein.
  2. Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung gehört worden sein, sonst ist die Kündigung unwirksam.
  3. Sie müssen sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.
  4. Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie unter allen Umständen, auch wenn die Kündigung Ihrer Auffassung nach unwirksam ist, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben.
Wenn die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, weil man Sie, als langjährige/n Mitarbeiter/ Mitarbeiterin gekündigt hat und Ihr Kollege, der erst seit einem halben Jahr in der Firma ist, bleiben darf oder aber der Betriebsrat nicht vor Ausspruch der Kündigung gehört worden ist, verlieren Sie sämtliche Rechte, wenn Sie nicht innerhalb dieser Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht haben.

Unser Tipp:
"Es ist ratsam, sich immer rechtliche Hilfe zu suchen, wenn Ihnen die Kündigung ausgesprochen worden ist, und das so schnell wie möglich."

  Abfindung?  

Grundsätzlich hat nur derjenige Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, der auf ungerechtfertigter Weise gekündigt worden ist.

Oftmals versucht sich der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages (siehe oben) und der Lockung mit einer Abfindung "freizukaufen". Fraglich ist, ob die angebotene Abfindung auch fair ist.

Die Höhe der Abfindung richtet sich zum einen nach dem Lebensalter des Mitarbeiters und zum anderen nach der Betriebszugehörigkeit.

Faustregel: Je älter ich bin und je länger ich in der Firma gearbeitet habe, umso höher ist der Abfindungsbetrag, den ich beanspruchen kann.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich an dem letzten Bruttomonatsverdienst und ist ein Vielfaches desselben.

Zu beachten sind die Steuerfreibeträge.

Auch bei der Abfindungshöhe können demnach sehr viele Fehler gemacht werden.

Es besteht die Gefahr, dass man sich zu billig verkauft. Insbesondere nutzt eine großzügige Abfindung nichts, wenn man dann beim Arbeitsamt eine 3-monatige Sperrzeit hat, die die Abfindung dann sehr schnell dahinschmelzen lässt.

Unser Tipp:
"Es ist daher immer ratsam, auch bezüglich der Höhe der Abfindung rechtlichen Rat einzuholen. Damit können Sie für wenig Geld das Bestmögliche herausholen."


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  Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn. Was tun?  

Zunächst muss der Arbeitgeber mit Fristsetzung zu einem bestimmten Datum zur Zahlung des rückständigen Lohns aufgefordert werden.
Dabei muss gleichzeitig angedroht werden, dass man nach Verstreichen der Frist weitere rechtliche Schritte einleiten wird.

Wie sehen diese Schritte aus?
Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt und den Lohn nicht zahlt, hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht. Man darf hier fristlos kündigen, ohne dass, zumindest in der Regel, das Arbeitsamt eine Sperrfrist erlässt. Nach Fristsetzung kann man auch seine Arbeitskraft zurückhalten. Kein Lohn, keine Arbeit.

  Insolvenz  

Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet und man noch in ungekündigter Stellung bei ihm beschäftigt ist, kann man beim Arbeitsamt einen Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellen. Dann bekommt man vom Arbeitsamt den Lohn für die letzten 3 Monate erstatt.

Unser Tipp:
"Warten Sie nicht bis zur letzten Sekunde. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen Lohn zahlt, ist es oftmals besser, fristlos zu kündigen und sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, während man Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt bezieht, als für den Arbeitgeber zu arbeiten, ohne dass man dafür jemals einen Cent sieht."


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  Kündigung durch den Arbeitnehmer  

Sie wollen Ihren Arbeitsplatz wechseln und den bestehenden Arbeitsvertrag kündigen?
Hier unser Vorschlag für die Formulierung Ihrer Kündigung:


Firma

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte(r) Herr / Frau …
sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum …, hilfsweise zum nächst möglichen Termin.

Ich bitten Sie, mir den noch zustehenden Resturlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu gewähren. Sollte dies aus dringenden betrieblichen Belangen nicht möglich sein, mache ich bereits jetzt meinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Ich bitte in diesem Fall um Auszahlung des Urlaubsentgelts zusammen mit der letzten Lohnabrechnung.

Zudem bitte ich Sie, das Arbeitsverhältnis bis zu meinem Ausscheiden abzurechnen und mir zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis meine Arbeitspapiere und ein Arbeitszeugnis auszuhändigen.

Ich darf mich bereits an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit bedanken und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


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Unterschrift


Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Kündigung können wir keine Gewähr übernehmen.


Bezüglich der Kündigungsfrist ist § 622 BGB zu beachten. Grundsätzlich kann danach das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Vielfach bestehen jedoch arbeitsvertragliche Regelungen, wonach sich auch die Kündigungsfrist des Mitarbeiters nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert.

Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf dabei im Grundsatz nicht länger sein, als die Frist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.
Ausnahmefälle können durch Tarifvertrag geregelt werden. Dort können gegebenenfalls auch die Kündigungsfristen entgegen dem BGB oder in Abweichung zum Arbeitsvertrag festgelegt sein.

Es empfiehlt sich daher immer eine genaue Prüfung dieser Fristen.

Unser Tipp:
"Um Stress zu vermeiden und um nicht den neuen Arbeitgeber zu verprellen, holen Sie sich vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und vor Ausspruch der Kündigung sachkundigen Rat.
Ungünstig ist es, wenn Sie sich ggf. versehentlich verpflichtet haben, ein neues Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der Kündigungsfrist bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu beginnen. Sie können sich hier schadenersatzpflichtig machen.
Auf zwei Hochzeiten kann man schlecht tanzen."


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