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Arbeitsrecht Kündigung durch den Arbeitgeber. Was ist zu tun? Was muss beachtet werden?
Unser Tipp: "Es ist ratsam, sich immer rechtliche Hilfe zu suchen, wenn Ihnen die Kündigung ausgesprochen worden ist, und das so schnell wie möglich." Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn. Was tun? Zunächst sollte der Arbeitgeber mit Fristsetzung zu einem bestimmten Datum zur Zahlung des rückständigen Lohns aufgefordert werden. Dabei muss gleichzeitig angedroht werden, dass man nach Verstreichen der Frist weitere rechtliche Schritte einleiten wird. Wie sehen diese Schritte aus? Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt und den Lohn nicht zahlt, hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht. Man darf hier fristlos kündigen, ohne dass, zumindest in der Regel, das Arbeitsamt eine Sperrfrist erlässt. Nach Fristsetzung kann man auch seine Arbeitskraft zurückhalten. Kein Lohn, keine Arbeit. Insolvenz Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet und man noch in ungekündigter Stellung bei ihm beschäftigt ist, kann man beim Arbeitsamt einen Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellen. Dann bekommt man vom Arbeitsamt den Lohn für die letzten 3 Monate erstatt. Kündigung durch den Arbeitnehmer Sie wollen Ihren Arbeitsplatz wechseln und den bestehenden Arbeitsvertrag kündigen? Hier unser Vorschlag für die Formulierung Ihrer Kündigung: Firma Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses Sehr geehrte(r) Herr / Frau
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum , hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Ich bitten Sie, mir den noch zustehenden Resturlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu gewähren. Sollte dies aus dringenden betrieblichen Belangen nicht möglich sein, mache ich bereits jetzt meinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Ich bitte in diesem Fall um Auszahlung des Urlaubsentgelts zusammen mit der letzten Lohnabrechnung. Zudem bitte ich Sie, das Arbeitsverhältnis bis zu meinem Ausscheiden abzurechnen und mir zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis meine Arbeitspapiere und ein Arbeitszeugnis auszuhändigen. Ich darf mich bereits an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit bedanken und verbleibe
------------------------------------- Unterschrift Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Kündigung können wir keine Gewähr übernehmen. Bezüglich der Kündigungsfrist ist § 622 BGB zu beachten. Grundsätzlich kann danach das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Vielfach bestehen jedoch arbeitsvertragliche Regelungen, wonach sich auch die Kündigungsfrist des Mitarbeiters nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf dabei im Grundsatz nicht länger sein, als die Frist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Ausnahmefälle können durch Tarifvertrag geregelt werden. Dort können gegebenenfalls auch die Kündigungsfristen entgegen dem BGB oder in Abweichung zum Arbeitsvertrag festgelegt sein. Es empfiehlt sich daher immer eine genaue Prüfung dieser Fristen. Unser Tipp: "Um Stress zu vermeiden und um nicht den neuen Arbeitgeber zu verprellen, holen Sie sich vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und vor Ausspruch der Kündigung sachkundigen Rat. Ungünstig ist es, wenn Sie sich ggf. versehentlich verpflichtet haben, ein neues Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der Kündigungsfrist bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu beginnen. Sie können sich hier schadenersatzpflichtig machen. Auf zwei Hochzeiten kann man schlecht tanzen." |
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