Rhein-Main Seligenstadt






















































Verkehrsrecht  Dr. Meilinger & Partner in
 Seligenstadt Verkehrsrecht


Verkehrsrecht

  Haben Sie Fragen bezüglich der Abwicklung von Unfallschäden?  

Sobald Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie sich die Personalien Ihres Unfallgegners und dessen Versicherung geben lassen. Möglichst alle vorhandenen Zeugen sollten zur Angabe der Personalien aufgefordert werden. Soweit möglich, sollten auch Fotos von der Unfallstelle gefertigt werden. Durch unabhängige Zeugen können Sie Ihre Rechte sichern und im Falle eines Prozesses auch den Unfallhergang beweisen. Anschließend sollten Sie Ihren Anwalt benachrichtigen.
Bei den meisten Verkehrsunfällen wird, sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, auch ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet. Sie haben bereits mit der Zusendung eines Anhörungsbogens die Möglichkeit, sich rechtlich beraten zu lassen. Angaben zur Sache sollten nicht voreilig gemacht werden, da Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Sie haben gegenüber der Polizei und auch dem Gericht ein Aussageverweigerungsrecht. Hingegen müssen Sie die Angaben zur Person machen.

  1. Unverschuldeter Unfall  

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, können wir Ihre Schadensersatzansprüche gegen den Gegner und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen. Üblicherweise werden dabei auch die Kosten eines Rechtsanwalts von der gegnerischen Versicherung übernommen. Sie brauchen daher in der Regel nicht für die Anwaltskosten aufzukommen. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten ohnehin keine Gedanken zu machen.

  2. Schuldhafte Verursachung eines Verkehrsunfalls  

Die Frage einer Schuld oder Teilschuld ist oft nur schwierig zu entscheiden. Sie haben jedoch die Verpflichtung, Ihrer eigenen Versicherung den Unfall zu melden. Tun Sie dies nicht, bedeutet das eine Obliegenheitsverletzung. Die Schadenregulierung wird von Ihrer Versicherung abgewickelt. Darauf haben Sie grundsätzlich keinen Einfluss. Bei kleinen Bagatellschäden kann es sich eventuell lohnen, den Schaden zurückzukaufen, um in der eigenen Versicherung nicht "hoch gestuft" zu werden. Dies ist aber vom Einzelfall abhängig.


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  3. Sie haben einen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten?  

Wenn Sie nun einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie unbedingt auf die sog. Einspruchsfrist achten. Diese beträgt nur zwei Wochen. Danach ist der Bußgeldbescheid bestandskräftig und kann von der Behörde vollstreckt werden.

  4. Sind Unfallbeteiligte verletzt?  

Hier besteht die Möglichkeit, dass ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wird. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, empfehlen wir auch hier, raschen anwaltlichen Rat einzuholen.

  5. Unfall als Folge des Genusses von Alkohol?  

Hierbei können verschiedene Tatbestände des StGB gegeben sein. Als Folge kann dann ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Auch versicherungsrechtlich können Sie in Regress genommen werden. Es ist auch hier darauf zu achten, dass Sie keine falschen und voreiligen Angaben zur Sache machen. Es ist zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, da es schon entscheidend sein kann, ob Ihnen Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

  6. Autokauf  

Folgender Vertrag gilt nur für den Verkauf eines PKW durch einen Privatmann. Er gilt nicht bei einem Händlerverkauf, da hier andere Gewährleistungsregeln gelten. Für Vollständigkeit und Richtigkeit des Vertrages können wir keine Gewähr übernehmen.

Formular PKW-Kaufvertrag (PDF)  

Hinweise für den Verkäufer:

Sie sollten als Verkäufer unbedingt darauf achten, dass der Käufer bereits 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig ist. Bei einer Probefahrt muss der Führerschein vorgelegt werden.

Zudem empfiehlt es sich, immer den vollständigen Namen und die Anschrift des Käufers einzutragen. Vergleichen Sie die angegebenen Daten mit dem Personalausweis.

Informieren Sie den Käufer im Vertrag über etwaige Mängel und Schäden des Kfz, insbesondere über Unfallschäden. Der Verkäufer muss nach der Rechtsprechung gegenüber dem Käufer auch geringfügige Unfallschäden ungefragt offenbaren.

Es wird angeraten, Barzahlung zu vereinbaren und das Fahrzeug erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu übergeben.
Wenn Sie Ratenzahlung und sofortige Übergabe nach Zahlung der ersten Rate vereinbart haben, händigen Sie zumindest den Fahrzeugbrief erst dann aus, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, niemals zuvor.

Melden Sie ihrer Kfz - Zulassungsstelle sofort den Verkauf Ihres Fahrzeuges. Ebenso Ihrer Versicherung. Behalten Sie Kopien von diesen Schreiben zurück.
Meldet der Käufer den Wagen trotz gegenteiliger Vereinbarung nicht um, besteht die Gefahr, dass Sie bis zu einem Jahr für die Kfz - Steuer und die Versicherungsprämie haften.

Fahren Sie im Zweifel mit dem Käufer zur Zulassungsstelle und melden Sie den Wagen dort um oder übergeben Sie dem Käufer den abgemeldeten Wagen. Übergeben Sie dem Käufer den Fahrzeugbrief zur Ummeldung nur dann, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt worden ist.

Sollte der Käufer keinen Wohnsitz in Deutschland haben, legen Sie das Kfz jedenfalls vor Übergabe an den Käufer still.

Hinweise für den Käufer:

Überprüfen Sie die Eintragung in den Fahrzeugpapieren, insbesondere im Fahrzeugbrief. Stellen Sie fest, ob der Verkäufer wirklich der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Lassen Sie sich insofern ggf. einen Ausweis vorlegen.

Sollte das Fahrzeug dem Verkäufer nicht gehören, lassen Sie sich eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers vorlegen. Notieren Sie sich die Angaben in den Ausweispapieren des Bevollmächtigten. Notieren Sie sich jedenfalls dessen Anschrift.

Sollte das Fahrzeug über Zusatzausstattung und Zubehör verfügen, sollte dies unbedingt im Vertragsformular festgehalten werden.


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